Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft § 5

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 471/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 4/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

12.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LuF-PauschVO 2011

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015 anzuwenden.

Text

Gartenbau

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Gewinn aus Gartenbau (Paragraph 49, Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
  2. Absatz 2Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
  3. Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen – ausgenommen aus Anlagenverkäufen – und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 1 500 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:
    1. Ziffer eins
      Für den Anbau von Gemüse

 

je m² der

Euro

 

Freilandfläche

 

a)

aa) einkulturig

 0,24

 

bb) mehrkulturig

 0,42

b)

überdachten Kulturflächen

 

 

aa) bei Plastikfolientunnel

 

 

bis 3,5 m Basisbreite

 0,42

 

über 3,5 m Basisbreite

 0,84

 

bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)

 0,84

 

cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

 

 

nicht heizbar

 0,96

 

heizbar

1,2

 

dd) bei stabilen Gewächshäusern

 

 

nicht heizbar

 1,08

 

heizbar

 1,32

  1. Ziffer 2
    für den Anbau von Blumen und Stauden

 

je m² der

Euro

a)

Freilandfläche

 

 

aa) einkulturig

0,3

 

bb) mehrkulturig

 0,48

b)

überdachten Kulturflächen

 

 

aa) bei Plastikfolientunnel

 

 

bis 3,5 m Basisbreite

 0,48

 

über 3,5 m Basisbreite

 1,08

 

bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)

 1,08

 

cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

 

 

nicht heizbar

1,2

 

heizbar

1,8

 

dd) bei stabilen Gewächshäusern

 

 

nicht heizbar

1,5

 

heizbar

2,7

  1. Ziffer 3
    für Baumschulen

 

je m² der

Euro

a)

Fläche zur Heranzucht von Obstgehölzen und Beerensträuchern

 0,48

b)

Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen

0,6

  1. Absatz 4Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließt. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.
  2. Absatz 5Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Paragraph 2,) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

Im RIS seit

08.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20007079

Dokumentnummer

NOR40125368

Navigation im Suchergebnis