Bundesrecht konsolidiert

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Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft § 12

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 471/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

28.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LuF-PauschVO 2011

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015 anzuwenden (vgl. § 15).

Text

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und Almausschank

Paragraph 12,

Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, der Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Almausschank gilt Paragraph 6, sinngemäß.

Schlagworte

Landerwerb, Bearbeitung

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20007079

Dokumentnummer

NOR40125329

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