Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft § 10

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 471/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

28.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LuF-PauschVO 2011

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015 anzuwenden (vgl. § 15).

Text

Weinbau und Buschenschank im Rahmen des Obstbaues

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Betriebsausgaben aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, zu berechnen.
  2. Absatz 2Die Betriebsausgaben aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, zu berechnen.

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20007079

Dokumentnummer

NOR40125327

Navigation im Suchergebnis