Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelverordnung 2010 § 9

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 316/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Registrierung landwirtschaftlicher Betriebe

Paragraph 9,
  1. Absatz einsLandwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel erzeugen, herstellen oder an Nutztiere verfüttern und andere als in Paragraph 7, oder Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannte Tätigkeiten ausüben (Verordnung (EG) Nr. 183/2005), bedürfen einer Registrierung durch den Landeshauptmann. Die Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an Nutztiere für den privaten Eigengebrauch, einschließlich der Fütterung zu diesem Zweck, bedarf keiner Registrierung. Im Rahmen der Registrierung sind Name und Anschrift des verantwortlichen Betriebsinhabers sowie Daten, die zu einer risikoorientierten Überwachung erforderlich sind, zu erfassen, wobei vorhandene Daten (Paragraph 20, Absatz 5, FMG 1999) zu nutzen sind.
  2. Absatz 2Eine Erfassung im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem (LFBIS) gilt als Registrierung im Sinne von Absatz eins, Ebenso gelten landwirtschaftliche Betriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind, als registrierte Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.
  3. Absatz 3Name und Adresse der registrierten Betriebe sind auf Verlangen von Personen, die ein berechtigtes Interesse (Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 183/2005) nachweisen können, vom Landeshauptmann bekanntzugeben.

Im RIS seit

12.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20006949

Dokumentnummer

NOR40122144

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