Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelverordnung 2010 § 8

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 316/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Registrierung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFuttermittelunternehmer, die andere als in Paragraph 7, oder Paragraph 9, genannte Tätigkeiten ausüben, bedürfen einer Registrierung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      gewerbliche oder industrielle Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe in Verkehr bringen oder in Hinblick auf ein Inverkehrbringen herstellen;
    2. Ziffer 2
      gewerbliche oder industrielle Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lagern oder transportieren;
    3. Ziffer 3
      mobile Mischanlagen und sonstige Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen sowie
    4. Ziffer 4
      landwirtschaftliche Betriebe, die Vitamine, Spurenelemente, Carotinoide, Xanthophylle, Mikroorganismen, Enzyme, Antioxidantien mit festgelegtem Höchstgehalt und Wachstumsförderer (einschließlich Vormischungen mit den genannten Zusatzstoffen) bei der Futtermittelherstellung verwenden.
  2. Absatz 2Zum Zwecke der Registrierung haben die Futtermittelunternehmer die erforderlichen Informationen gemäß dem Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 der Behörde zu übermitteln. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Registrierung festlegen.
  3. Absatz 3Die Erfüllung der Anforderungen an die Registrierung von Herstellerbetrieben ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit risikobasiert entsprechend dem mehrjährigen integrierten Kontrollplan zu überprüfen.
  4. Absatz 4Die Registrierung erfolgt durch Eintragung des Betriebes in ein amtliches Verzeichnis, welches das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu veröffentlichen hat.
  5. Absatz 5Betriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004 S. 3, registriert sind, gelten als registrierte Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.
  6. Absatz 6Tierärzte, die zur Führung einer Hausapotheke berechtigt sind, gelten als registrierte Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005. Besteht bei der Kontrolle der Hausapotheke der Verdacht, dass Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 in Verkehr gebracht oder verwendet werden, so haben die Organe des Landeshauptmanns das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu verständigen.
  7. Absatz 7Die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere, soweit diese fertig verpackt sind, bedarf keiner Registrierung. Abgabestellen eines zugelassenen oder registrierten Betriebes – ausgenommen jene gemäß Paragraph 3, Absatz 3, –, die Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel in Verkehr bringen, ohne im internationalen Handel tätig zu sein, sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden und bedürfen keiner Zulassung oder Registrierung.

Im RIS seit

12.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20006949

Dokumentnummer

NOR40122143

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