Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2010
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.09.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
2. Abschnitt
Zulassung und Registrierung der Betriebe
Zulassung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsFuttermittelunternehmer, die eine Tätigkeit gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ausüben, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.Futtermittelunternehmer, die eine Tätigkeit gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ausüben, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2)Absatz 2Futtermittelunternehmer haben den Nachweis zu erbringen, dass der Betrieb, für den die Zulassung beantragt wurde, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sowie sonstige einschlägige futtermittelrechtliche Vorschriften erfüllt. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein amtliches Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu führen, welches zu veröffentlichen ist.
(3)Absatz 3Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
allgemeine Informationen:
Name und Adresse des Unternehmens;
Name, Geburtsdatum und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen;
Name und Adresse der für das Unternehmen verantwortlichen Personen;
Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit;
Produktbeschreibung:
ungefähre jährliche Menge der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Produkte;
Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- oder Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, die den Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich machen;
Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend dem Produktionsfluss;
Angaben über die Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Transport- oder Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP);
Reinigungs- und Desinfektionsplan;
Schädlingsbekämpfungsplan;
Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen;
Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit der Herstellung befasste Personal.
(4)Absatz 4Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Zulassung festlegen.
(5)Absatz 5Die Erfüllung der Anforderungen an die Zulassung von Herstellerbetrieben ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Rahmen des Zulassungsverfahrens und in weiterer Folge risikobasiert entsprechend dem mehrjährigen integrierten Kontrollplan zu überprüfen.
Schlagworte
Produktionsraum, Bearbeitungsraum, Verarbeitungsraum, Verarbeitungsbedingung, Transportbedingung, Reinigungsplan, Ausbildungssystem
Im RIS seit
12.10.2010
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
20006949
Dokumentnummer
NOR40122142