Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelverordnung 2010 § 7

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 316/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

2. Abschnitt
Zulassung und Registrierung der Betriebe

Zulassung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFuttermittelunternehmer, die eine Tätigkeit gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ausüben, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
  2. Absatz 2Futtermittelunternehmer haben den Nachweis zu erbringen, dass der Betrieb, für den die Zulassung beantragt wurde, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sowie sonstige einschlägige futtermittelrechtliche Vorschriften erfüllt. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein amtliches Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu führen, welches zu veröffentlichen ist.
  3. Absatz 3Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      allgemeine Informationen:
      1. Litera a
        Name und Adresse des Unternehmens;
      2. Litera b
        Name, Geburtsdatum und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen;
      3. Litera c
        Adresse des Betriebes;
    2. Ziffer 2
      Name und Adresse der für das Unternehmen verantwortlichen Personen;
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit;
    4. Ziffer 4
      Produktbeschreibung:
      1. Litera a
        Produktgruppen;
      2. Litera b
        ungefähre jährliche Menge der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Produkte;
    5. Ziffer 5
      Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- oder Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, die den Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich machen;
    6. Ziffer 6
      Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend dem Produktionsfluss;
    7. Ziffer 7
      Angaben über die Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Transport- oder Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP);
    8. Ziffer 8
      Reinigungs- und Desinfektionsplan;
    9. Ziffer 9
      Schädlingsbekämpfungsplan;
    10. Ziffer 10
      Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen;
    11. Ziffer 11
      Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit der Herstellung befasste Personal.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Zulassung festlegen.
  5. Absatz 5Die Erfüllung der Anforderungen an die Zulassung von Herstellerbetrieben ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Rahmen des Zulassungsverfahrens und in weiterer Folge risikobasiert entsprechend dem mehrjährigen integrierten Kontrollplan zu überprüfen.

Schlagworte

Produktionsraum, Bearbeitungsraum, Verarbeitungsraum, Verarbeitungsbedingung, Transportbedingung, Reinigungsplan, Ausbildungssystem

Im RIS seit

12.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20006949

Dokumentnummer

NOR40122142

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