Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Futtermittelverordnung 2010 § 3

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 316/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnung und Verpackung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsWerden bei der Kennzeichnung von Futtermitteln Angaben gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gemacht, um Besonderheiten hervorzuheben, so hat die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person dem Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Anfrage die erforderliche wissenschaftliche Begründung vorzulegen.
  2. Absatz 2Wird bei der Kennzeichnung von Futtermitteln der Energiegehalt angeben, so ist dieser gemäß der Anlage zu berechnen.
  3. Absatz 3In Ergänzung zu Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ist die Abgabe von losen Mischfuttermitteln an registrierte Zwischenhändler zulässig, sofern es der Versorgung des lokalen Marktes dient.

Im RIS seit

12.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20006949

Dokumentnummer

NOR40122138

Navigation im Suchergebnis