Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelverordnung 2010 § 15

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 316/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Aus- und Fortbildung der Aufsichtsorgane

Paragraph 15,
  1. Absatz einsVon den gemäß den Paragraphen 10 und 11 zuständigen Behörden dürfen als Aufsichtsorgane nur Personen mit der Kontrolle betraut werden, die befähigt sind,
    1. Ziffer eins
      Überprüfungen und Probenahmen gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die Auswirkungen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu erkennen und zu bewerten,
    3. Ziffer 3
      die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Verstöße gegen futtermittelrechtliche Vorschriften zu unterbinden, sowie gegebenenfalls Anzeige zu erstatten oder eine Beanstandung auszusprechen,
    4. Ziffer 4
      Anweisungen und Information zu geben, um Verstöße gegen futtermittelrechtliche Vorschriften zu vermeiden,
    5. Ziffer 5
      Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher über die Grundzüge der futtermittelrechtlichen Vorschriften und deren Vollzug aufzuklären.
  2. Absatz 2Die Anforderungen nach Absatz eins, sind jedenfalls dann erfüllt, wenn eine Ausbildung durch
    1. Ziffer eins
      eine Reife- oder Diplomprüfung an einer einschlägigen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer einschlägigen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder
    2. Ziffer 2
      ein abgeschlossenes Studium an einer Universität, zB der Studienrichtungen Agrarwissenschaften, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder ein abgeschlossenes, einschlägiges Studium an einer Fachhochschule
    nachgewiesen werden kann.
  3. Absatz 3Die gemäß den Paragraphen 10 und 11 zuständigen Behörden haben für die Aufsichtsorgane mindestens alle fünf Jahre eine Fortbildung von insgesamt mindestens zwei Tagen vorzusehen.
  4. Absatz 4Die gemäß den Paragraphen 10 und 11 zuständigen Behörden können zulassen, dass für die Durchführung der Probenahme und von anderen Kontrolltätigkeiten Personen eingesetzt werden, die nicht die Anforderungen nach den Absatz eins bis 3 erfüllen, soweit die Personen hinreichend geschult und die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Bescheinigung nachgewiesen wurden.
  5. Absatz 5Im Rahmen der praktischen Fortbildung von Aufsichtsorganen haben die Organe des Bundesamts für Ernährungssicherheit und des Landeshauptmanns gemeinsame Begehungen am Ort der Kontrolle durchzuführen.

Schlagworte

Ausbildung, Reifeprüfung, Lebensmitteltechnologie

Im RIS seit

12.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20006949

Dokumentnummer

NOR40122150

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