(4)Absatz 4Die gemäß den §§ 10 und 11 zuständigen Behörden können zulassen, dass für die Durchführung der Probenahme und von anderen Kontrolltätigkeiten Personen eingesetzt werden, die nicht die Anforderungen nach den Abs. 1 bis 3 erfüllen, soweit die Personen hinreichend geschult und die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Bescheinigung nachgewiesen wurden.Die gemäß den Paragraphen 10 und 11 zuständigen Behörden können zulassen, dass für die Durchführung der Probenahme und von anderen Kontrolltätigkeiten Personen eingesetzt werden, die nicht die Anforderungen nach den Absatz eins bis 3 erfüllen, soweit die Personen hinreichend geschult und die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Bescheinigung nachgewiesen wurden.