Probenahme und Analysemethoden
§ 14.Paragraph 14,
Die Probenahme und Analyse für die amtliche Untersuchung haben nach den in der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, ABl. Nr. L 54 vom 26.2.2009 S. 1, festgelegten Verfahren zu erfolgen.