Beanstandung und Anordnung von Maßnahmen
§ 13.Paragraph 13,
Werden durch das Aufsichtsorgan bei einer Vor-Ort-Kontrolle Mängel festgestellt, die die Setzung einer Maßnahme nach § 17 Abs. 5 des Futtermittelgesetzes erfordert, so hat das Aufsichtsorgan den Verantwortlichen über die Rechtswidrigkeit aufzuklären und die festgestellten Mängel und die angeordneten Maßnahmen in der Niederschrift festzuhalten. Werden durch das Aufsichtsorgan bei einer Vor-Ort-Kontrolle Mängel festgestellt, die die Setzung einer Maßnahme nach Paragraph 17, Absatz 5, des Futtermittelgesetzes erfordert, so hat das Aufsichtsorgan den Verantwortlichen über die Rechtswidrigkeit aufzuklären und die festgestellten Mängel und die angeordneten Maßnahmen in der Niederschrift festzuhalten.