Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelverordnung 2010 § 11

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 316/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Einfuhrkontrolle

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Kontrolle von Futtermitteln tierischen Ursprungs (Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) hat im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß der veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 474, zu erfolgen.
  2. Absatz 2Sonstige Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nicht tierischen Ursprungs unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr einer Dokumentenprüfung und einer stichprobenmäßigen Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß den einschlägigen EU-Rechtsakten.
  3. Absatz 3Besteht der Verdacht, dass Futtermittel entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 oder des Unionsrechts eingeführt werden, haben die Organe der grenztierärztlichen Kontrolle und die Zollbehörden das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu verständigen, welches erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführt oder die erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 17, des Futtermittelgesetzes 1999 anordnet.
  4. Absatz 4Folgende Futtermittel unterliegen nicht der Einfuhrkontrolle:
    1. Ziffer eins
      Futtermittel, die für gleichzeitig mitgeführte Tiere bestimmt sind;
    2. Ziffer 2
      Futtermittel für Heimtiere bis zu einem Wert von 75 € oder einem Nettogewicht von 10 kg.

Im RIS seit

12.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20006949

Dokumentnummer

NOR40122146

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