(3)Absatz 3Besteht der Verdacht, dass Futtermittel entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 oder des Unionsrechts eingeführt werden, haben die Organe der grenztierärztlichen Kontrolle und die Zollbehörden das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu verständigen, welches erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführt oder die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 17 des Futtermittelgesetzes 1999 anordnet.Besteht der Verdacht, dass Futtermittel entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 oder des Unionsrechts eingeführt werden, haben die Organe der grenztierärztlichen Kontrolle und die Zollbehörden das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu verständigen, welches erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführt oder die erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 17, des Futtermittelgesetzes 1999 anordnet.