(2)Absatz 2Bei der Festlegung der Kriterien zur Beurteilung des Risikos ist auf die in Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.6.2008, S.6, angeführten Faktoren, soweit diese für die Ein- und Ausfuhrkontrolle herangezogen werden können, Bedacht zu nehmen.