(9)Absatz 9Wird gemäß § 10 Abs. 3 VNG eine Überprüfung der Klassifizierungstätigkeit verlangt, ist jener Stelle, der das Kontrollorgan angehört, eine Kontrollgebühr gemäß § 20 Abs. 7 VNG zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr und einer Gebühr für den Zeitaufwand zusammensetzt.Wird gemäß Paragraph 10, Absatz 3, VNG eine Überprüfung der Klassifizierungstätigkeit verlangt, ist jener Stelle, der das Kontrollorgan angehört, eine Kontrollgebühr gemäß Paragraph 20, Absatz 7, VNG zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr und einer Gebühr für den Zeitaufwand zusammensetzt.