Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsverordnung 2013 § 124

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 266/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

25.08.2010

Außerkrafttretensdatum

18.03.2026

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

3. Abschnitt
Prüfung im Gebarungsvollzug

Umfang der Prüfung im Gebarungsvollzug

(Paragraph 114, Absatz eins und 2 BHG 2013)

Paragraph 124,
  1. Absatz eins,Beim ausführenden Organ einlangende Anordnungen im Gebarungsvollzug sind dahin zu prüfen, ob sie den Haushaltsvorschriften und den sonstigen Vorschriften und Anordnungen, welche das Haushalts- und Rechnungswesen betreffen, entsprechen.
  2. Absatz 2,Anordnungen, die automationsunterstützt im Wege der elektronischen Weitergabe durch das HV-System beim zuständigen ausführenden Organ einlangen, sind dahingehend zu prüfen, ob die erforderlichen Haushaltsinformationen richtig und vollständig vorhanden sind. Sämtliche zahlungs- und verrechnungsrelevante Angaben müssen auf Grund der mitgelieferten Belege und der sonstigen Gebarungsunterlagen nachvollziehbar sein.
  3. Absatz 3,Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form und schriftliche Anordnungen in Papierform und haben den Bestimmungen der Paragraphen 28 und 29 zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die Vornahme der Prüfung im Gebarungsvollzug durch das zuständige ausführende Organ bedarf keiner besonderen Anordnung durch das jeweils anordnende Organ. Jede Untersagung, Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.
  5. Absatz 5,Beim ausführenden Organ ist dafür zu sorgen, dass möglichst keine Prüfungsrückstände entstehen. Trotzdem auftretende Prüfungsrückstände, welche nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden können, sind der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Organs zu berichten. Diese oder dieser hat die nötigen Veranlassungen zur Beseitigung der Rückstände zu treffen.
  6. Absatz 6,Folgende Prüfungen sind bei jeder Anordnung vollständig durchzuführen, wobei bei den Ziffer 9 bis 11 an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann:
    1. Ziffer eins
      Richtigkeit der Kreditorenangaben und der Debitorenangaben (Name und Anschrift, Firmenbuchnummer, UID-Nummer, Bankverbindung),
    2. Ziffer 2
      Richtigkeit der angeordneten Zahlungs- und Verrechnungsbeträge,
    3. Ziffer 3
      Richtigkeit der Verrechnungskontierung hinsichtlich der Konten einschließlich der Rechnungskreise,
    4. Ziffer 4
      Zahlungsbedingungen (Fälligkeitstermine, Zahlungsfristen, Skonto),
    5. Ziffer 5
      Aufrechnungsmöglichkeit gegen eine Forderung des Bundes nach Paragraph 100, (Einleitung eines Eilnachrichtenverfahrens),
    6. Ziffer 6
      Einhaltung der Jahres- und Monatsvoranschlagswerte,
    7. Ziffer 7
      Vorhandensein der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach Paragraph 122, Absatz eins, sowie die Prüfung der Einhaltung der Unvereinbarkeitsregel nach Paragraph 10, Absatz eins,,
    8. Ziffer 8
      Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in die Liegenschafts-, Inventar- oder Vorratsaufschreibungen,
    9. Ziffer 9
      Bezugnahme auf eine Mittelvormerkung,
    10. Ziffer 10
      Anordnungsbefugnis unter Beachtung des finanziellen Wirkungsbereichs der haushaltsführenden Stelle, sowie
    11. Ziffer 11
      Prüfung des tatsächlichen Bestehens der Anordnungsbefugnis der jeweiligen Anordnungsbefugten oder des jeweiligen Anordnungsbefugten.
  7. Absatz 7,Von einer vollständigen Prüfung nach Absatz 6, ist bei Auszahlungsanordnungen im HV-System bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abzugehen. In diesem Fall sind nur vereinfachte Prüfungen im Gebarungsvollzug vorzunehmen, wobei vom HV-System die Transaktionen nach folgenden festgelegten Grundsätzen auszuwählen sind, die das Ausmaß der Prüfung festlegen:
    1. Ziffer eins
      Wenn der Anordnungsbetrag von 100 Euro nicht erreicht wird, ist die vollständige Prüfung im Ausmaß von 4% wahrzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Wenn der Anordnungsbetrag von 250 Euro nicht erreicht wird, ist die vollständige Prüfung im Ausmaß von 10% wahrzunehmen.
    3. Ziffer 3
      Wenn der Anordnungsbetrag von 500 Euro nicht erreicht wird, ist die vollständige Prüfung im Ausmaß von 30% wahrzunehmen.
    Bei Vorliegen eines Anordnungsbetrages ab 500 Euro ist die vollständige Prüfung nach Absatz 6, im Ausmaß von 100% vorzunehmen. Die angeführten Prozentsätze stellen Untergrenzen dar, die jedenfalls einzuhalten sind.
  8. Absatz 8,Die vom HV-System nicht zur vollständigen Prüfung vorgeschlagenen Belege nach Absatz 7, sind von der BHAG nur auf das Vorhandensein der Auszahlungsanordnung im HV-System und des dazugehörigen verrechnungsrelevanten Beleges, auf die Übereinstimmung des Betrages der Auszahlungsanordnung mit dem Betrag des dazugehörigen Beleges sowie auf die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu prüfen und anschließend zu buchen.
  9. Absatz 9,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Richtlinien in Bezug auf die Erhöhung der Prozentsätze nach Absatz 7, Ziffer eins bis Ziffer 3, erlassen.
  10. Absatz 10,Die im HV-System erfassten Stammdaten der Personenkonten sind von der BHAG laufend mit den aktuellen Kreditoren- und Debitorenangaben aus den einlangenden Anordnungen und den zu Grunde liegenden Gebarungsunterlagen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
  11. Absatz 11,Im Falle eines Zahlungsvollzugs, dem keine diesbezügliche Anordnung vorausgegangen war (zB Bar- oder Sofortzahlungen, Gut- und Lastschriften auf Grund von Dauer- oder Einziehungsaufträgen im Wege von Kreditinstituten) ist nach Einlangen der Zahlungsmitteilung (zB Quittung- oder Kontoauszug des Kreditinstitutes) die Prüfung im Nachhinein von der BHAG vorzunehmen.

Schlagworte

Haushaltswesen, Zahlungsbetrag, Jahresvoranschlagswert, Liegenschaftsaufschreibung, Inventaraufschreibung, Kreditorenangabe, Barzahlung, Gutschrift, Dauerauftrag, Quittungauszug

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121441

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/266/P124/NOR40121441

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