Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 165/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAVOG 2010 - DV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 6,

Die in Paragraph 9, Absatz 8, KStG 1988 vorgesehene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben des Antragstellers bei Antragstellung zuständig ist. Ergibt sich aus Paragraph 5, die Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben aller in der gegenständlichen Unternehmensgruppe vereinigten Körperschaften, geht die Zuständigkeit für die Feststellung des Vorliegens für das Bestehen der Unternehmensgruppe auf dieses Finanzamt über.

Im RIS seit

14.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20006798

Dokumentnummer

NOR40118348

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