Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
2010
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
AVOG 2010 - DV
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDie Zollämter können unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung des Abgabenrechtes bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes ihnen zugeordnete Zollstellen einrichten. Zollstellen auf Flugplätzen sind nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse einzurichten; bei der Einrichtung von Zollstellen an der Zollgrenze können die gegenüberliegenden Austrittszollstellen eines Drittstaates berücksichtigt werden.
(2)Absatz 2Die Zollämter können ihnen zugeordnete Zollstellen unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten schließen.
(3)Absatz 3Neben dem örtlichen Wirkungsbereich ist einer Zollstelle unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Vollziehung bestimmter den Zollbehörden im Zollrecht oder in sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angelegenheiten (sachlicher Wirkungsbereich) zuzuweisen.Neben dem örtlichen Wirkungsbereich ist einer Zollstelle unter Bedachtnahme auf Absatz eins, die Vollziehung bestimmter den Zollbehörden im Zollrecht oder in sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angelegenheiten (sachlicher Wirkungsbereich) zuzuweisen.
(4)Absatz 4Die Errichtung einer Zollstelle, ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen. In der Kundmachung sind auch die Öffnungszeiten der Zollstellen auszuweisen.
(5)Absatz 5Der Text der Kundmachung ist beim Bundesministerium für Finanzen und bei den Zollämtern aufzulegen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen.
(6)Absatz 6Für die Schließung einer Zollstelle gilt Abs. 5.Für die Schließung einer Zollstelle gilt Absatz 5,
Im RIS seit
14.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20006798
Dokumentnummer
NOR40118360