Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 165/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAVOG 2010 - DV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsFür die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, wird beim Zollamt Salzburg eine Zahlstelle, mit Zuständigkeit für das gesamte Anwendungsgebiet, eingerichtet.
  2. Absatz 2Für die fachliche Leitung dieser Zahlstelle wird dem Vorstand des Zollamtes Salzburg ein Zahlstellenleiter beigestellt.
  3. Absatz 3Das Zollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch die Zahlstelle ergibt.

Im RIS seit

14.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20006798

Dokumentnummer

NOR40118356

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