Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
2010
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
29.12.2014
Abkürzung
AVOG 2010 - DV
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 13.
Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
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1. | zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil II des TIR Übereinkommens, |
2. | zur Einleitung und Durchführung der Suchverfahren sowie zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR, |
3. | zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet ATA, |
4. | zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist. |
Im RIS seit
14.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2015
Gesetzesnummer
20006798
Dokumentnummer
NOR40118355