Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 165/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAVOG 2010 - DV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 13,

Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

  1. Ziffer eins
    zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil römisch II des TIR Übereinkommens,
  2. Ziffer 2
    zur Einleitung und Durchführung der Suchverfahren sowie zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR,
  3. Ziffer 3
    zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet ATA,
  4. Ziffer 4
    zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.

Im RIS seit

14.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2015

Gesetzesnummer

20006798

Dokumentnummer

NOR40118355

Navigation im Suchergebnis