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Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 165/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAVOG 2010 - DV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

2. Abschnitt
Zollämter

Sitz und Amtsbereich

Paragraph 11,
  1. Absatz einsEs werden folgende Zollämter mit den jeweils angeführten örtlichen Bereichen eingerichtet:
    1. Ziffer ,
      Wien mit Sitz in Wien für das Bundesland Wien
    2. Ziffer ,
      Eisenstadt Flughafen Wien mit Sitz in Eisenstadt und in Schwechat für das Bundesland Burgenland, den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat im politischen Bezirk Wien Umgebung sowie für den Bereich des Flughafens Wien
    3. Ziffer ,
      St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Sitz in St. Pölten, in Krems an der Donau und in Wiener Neustadt für das Bundesland Niederösterreich, ausgenommen den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat im politischen Bezirk Wien Umgebung sowie den Bereich des Flughafens Wien und den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten
    4. Ziffer ,
      Linz Wels mit Sitz in Linz und in Wels für das Bundesland Oberösterreich und für den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten in Niederösterreich
    5. Ziffer ,
      Salzburg mit Sitz in Salzburg für das Bundesland Salzburg
    6. Ziffer ,
      Graz mit Sitz in Graz für das Bundesland Steiermark
    7. Ziffer ,
      Klagenfurt Villach mit Sitz in Klagenfurt und in Villach für das Bundesland Kärnten
    8. Ziffer ,
      Innsbruck mit Sitz in Innsbruck für das Bundesland Tirol
    9. Ziffer ,
      Feldkirch Wolfurt mit Sitz in Feldkirch und in Wolfurt für das Bundesland Vorarlberg
  2. Absatz 2Den in Absatz eins, genannten Zollämtern können Zollstellen zugeordnet werden.
  3. Absatz 3Die zugeordneten Zollstellen unterstehen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes. Dieses kann bei Vorliegen organisatorischer Zweckmäßigkeiten den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der ihm zugeordneten Zollstellen auf bestimmte Aufgaben oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken. Für derartige Maßnahmen gilt Paragraph 18, Absatz 4 bis 5 (Kundmachungspflicht) sinngemäß.

Im RIS seit

14.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2016

Gesetzesnummer

20006798

Dokumentnummer

NOR40118353

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