Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Direktzahlungs-Verordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Direktzahlungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 491/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Sonderfall Investition in Produktionskapazitäten

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Anerkennung als Sonderfall gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, MOG 2007 ist – unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß Paragraph 3, der INVEKOS-CC-V 2010 – spätestens bis 17. Mai 2010 mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch die in Absatz 2, oder 3 genannten Nachweise zu belegen.
  2. Absatz 2Eine Investition in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2008 ist nachzuweisen durch Baupläne, die der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind. Als tatsächlich neu geschaffene Standplätze gelten alle den Tierschutzstandards entsprechenden Standplätze für Rinder, die die vor Durchführung der Investition bestehende Anzahl an Standplätzen überschreiten und für die die entsprechende Düngerlagerkapazität gemäß Paragraph 6, der Verordnung über das Aktionsprogramm 2008 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, kundgemacht in der Wiener Zeitung Nr. 22 vom 31. Jänner 2008, vorhanden ist.
  3. Absatz 3Eine Investition in Produktionskapazitäten durch Kauf von Ackerflächen im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2008 ist nachzuweisen durch Vorlage des Kaufvertrags oder des Bescheids der Grundverkehrskommission oder der Agrarbezirksbehörde über die Genehmigung des Flächenkaufs. Ebenso ist zu belegen, wie weit die zusätzliche Fläche zur Erhöhung der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen, der Prämie für Eiweißpflanzen oder der Flächenbeihilfe für Hopfen geführt hat.

Im RIS seit

15.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006620

Dokumentnummer

NOR40113479

Navigation im Suchergebnis