(2)Absatz 2Eine Investition in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2008 ist nachzuweisen durch Baupläne, die der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind. Als tatsächlich neu geschaffene Standplätze gelten alle den Tierschutzstandards entsprechenden Standplätze für Rinder, die die vor Durchführung der Investition bestehende Anzahl an Standplätzen überschreiten und für die die entsprechende Düngerlagerkapazität gemäß § 6 der Verordnung über das Aktionsprogramm 2008 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, kundgemacht in der Wiener Zeitung Nr. 22 vom 31. Jänner 2008, vorhanden ist.Eine Investition in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2008 ist nachzuweisen durch Baupläne, die der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind. Als tatsächlich neu geschaffene Standplätze gelten alle den Tierschutzstandards entsprechenden Standplätze für Rinder, die die vor Durchführung der Investition bestehende Anzahl an Standplätzen überschreiten und für die die entsprechende Düngerlagerkapazität gemäß Paragraph 6, der Verordnung über das Aktionsprogramm 2008 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, kundgemacht in der Wiener Zeitung Nr. 22 vom 31. Jänner 2008, vorhanden ist.