Bundesrecht konsolidiert

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Direktzahlungs-Verordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Direktzahlungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 491/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Härtefall

Paragraph 7,

Das Vorliegen eines Härtefalls gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, MOG 2007 ist – unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß Paragraph 3, der INVEKOS-CC-V 2010 – spätestens bis 17. Mai 2010 mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen. Im Fall der länger andauernden Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers ist ein Bescheid eines Sozialversicherungsträgers vorzulegen. Gleichzeitig sind die Auswirkungen des Härtefalls auf die Produktion und damit die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.

Im RIS seit

15.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006620

Dokumentnummer

NOR40113478

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