Bundesrecht konsolidiert

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Direktzahlungs-Verordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Direktzahlungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 491/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung

Paragraph 11,

Während der Vegetationsperiode kann eine landwirtschaftliche Fläche für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch die Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird, insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung darf längstens 14 Tage dauern und ist auf einem von der AMA aufzulegenden Formblatt vorab zu melden.

Im RIS seit

15.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006620

Dokumentnummer

NOR40113482

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