Bundesrecht konsolidiert

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Direktzahlungs-Verordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Direktzahlungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 491/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Sonderfall mit verzögerter Wirkung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Anerkennung als Sonderfall gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 11, MOG 2007 ist – unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß Paragraph 3, der INVEKOS-CC-V 2010 – spätestens bis 17. Mai 2010 mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen.
  2. Absatz 2Gleichzeitig mit dem Antrag ist durch geeignete Unterlagen eine spätestens am 15. Mai 2004 durchgeführte Investition in Produktionskapazitäten
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 11, Litera a, MOG 2007 durch Erweiterung oder Umbau der Tierhaltungskapazitäten und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 11, Litera b, MOG 2007 durch Kauf oder mindestens sechsjährige Pacht von Flächen
    zu belegen. Weiters ist darzulegen, dass sich die Auswirkungen auf den Grenzwert durch Erhöhung des relevanten Tierbestands oder durch nähere Ermittlung des tatsächlichen Flächenausmaßes erst im Jahr 2006 ergeben haben.

Im RIS seit

15.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006620

Dokumentnummer

NOR40113481

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