Bundesrecht konsolidiert

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IUU-Fischerei-Verordnung § 9

Kurztitel

IUU-Fischerei-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 9,

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, des MOG 2007 begeht, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 verstößt, indem er

  1. Ziffer eins
    Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei ein- oder ausführt oder
  2. Ziffer 2
    Fischereierzeugnisse ohne Fangbescheinigung(en) oder ohne von der Europäischen Kommission als gleichwertig anerkannte Dokumente oder Informationen und gegebenenfalls ohne die Unterlagen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ein- oder ausführt oder
  3. Ziffer 3
    beabsichtigte Einfuhren dem BAES nicht meldet, nicht richtig meldet oder die dafür vorgesehenen Meldefristen nicht einhält oder
  4. Ziffer 4
    mit Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei handelt oder
  5. Ziffer 5
    IUU-Fischerei betreibt oder unterstützt oder
  6. Ziffer 6
    die in den in Paragraph eins, genannten Vorschriften vorgesehenen Dokumente fälscht, oder von gefälschten oder ungültigen Dokumenten Gebrauch macht.

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2015

Gesetzesnummer

20006544

Dokumentnummer

NOR40111908

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