Bundesrecht konsolidiert

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IUU-Fischerei-Verordnung § 8

Kurztitel

IUU-Fischerei-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 8,
  1. Absatz einsJeder Ein- oder Ausführer hat den Kontrollorganen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des BAES und der Europäischen Gemeinschaft
    1. Litera a
      das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten,
    2. Litera b
      Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich sind, zu gewähren,
    3. Litera c
      während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten,
    4. Litera d
      erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und
    5. Litera e
      im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  2. Absatz 2Hat der Ein- oder Ausführer Dritte eingeschaltet, gilt Absatz eins, auch gegenüber diesen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsmittel, Einführer

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20006544

Dokumentnummer

NOR40111907

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