Bundesrecht konsolidiert

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Aerosolpackungsverordnung 2009 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aerosolpackungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 314/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

11.02.2018

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Sicherheitsmängel

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWird von der Behörde festgestellt, dass die EG-Kennzeichnung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die EG-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.
  2. Absatz 2Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen, die mit der EG-Kennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung maßgeblich waren, sofern es sich um einen Systemfehler handelt oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, davon betroffen ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2017

Gesetzesnummer

20006486

Dokumentnummer

NOR40177995

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