Bundesrecht konsolidiert

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Aerosolpackungsverordnung 2009 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aerosolpackungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 314/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.09.2009

Außerkrafttretensdatum

13.12.2013

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsUnter Aerosolpackungen versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.
  2. Absatz 2Aerosolpackungen werden im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung, als Druckgaspackungen bezeichnet.
  3. Absatz 3Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole der Anlage.

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2014

Gesetzesnummer

20006486

Dokumentnummer

NOR40110925

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