Bundesrecht konsolidiert

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Aerosolpackungsverordnung 2009 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aerosolpackungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 314/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.09.2009

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter
    1. Ziffer eins
      ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder
    2. Ziffer 2
      ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Ziffer 3 Punkt eins,, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20006486

Dokumentnummer

NOR40110924

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