Bundesrecht konsolidiert

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Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 § 112

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 212/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

30.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 112,
  1. Absatz einsVom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Verbindungsnetzdienstes anzubieten.
  2. Absatz 2Ein zugeteiltes Betreiberauswahl-Präfix darf nur vom Zuteilungsinhaber oder auf vertraglicher Basis von einem Kommunikationsdienstebetreiber genutzt werden, dem selbst kein Betreiberauswahl-Präfix zugeteilt wurde.

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40140732

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