Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 112
Inkrafttretensdatum
30.06.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KEM-V 2009
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verhaltensvorschriften
§ 112.Paragraph 112,
(1)Absatz einsVom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Verbindungsnetzdienstes anzubieten.
(2)Absatz 2Ein zugeteiltes Betreiberauswahl-Präfix darf nur vom Zuteilungsinhaber oder auf vertraglicher Basis von einem Kommunikationsdienstebetreiber genutzt werden, dem selbst kein Betreiberauswahl-Präfix zugeteilt wurde.
Im RIS seit
04.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Gesetzesnummer
20006383
Dokumentnummer
NOR40140732