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Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

17.09.2014

Abkürzung

HBV 2009

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten werden.
  2. Absatz 2Der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebskontrollen, für die Befreiung von Personen und für die normale Betreuung für jede Hebeanlage einen mit dieser Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu vermerken. Die Anzahl der Hebeanlagenwärter ist den Gegebenheiten des Betriebes entsprechend festzulegen.

Schlagworte

Betriebsanleitung

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014

Gesetzesnummer

20006349

Dokumentnummer

NOR40107242

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