Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.08.2009
Außerkrafttretensdatum
17.09.2014
Abkürzung
HBV 2009
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDer Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten werden.
(2)Absatz 2Der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebskontrollen, für die Befreiung von Personen und für die normale Betreuung für jede Hebeanlage einen mit dieser Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu vermerken. Die Anzahl der Hebeanlagenwärter ist den Gegebenheiten des Betriebes entsprechend festzulegen.
Schlagworte
Betriebsanleitung
Im RIS seit
30.07.2009
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014
Gesetzesnummer
20006349
Dokumentnummer
NOR40107242