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Keramiker/in-Ausbildungsordnung § 3

Kurztitel

Keramiker/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 204/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsbild

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür die Ausbildung im Lehrberuf Keramiker/in wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

5.

Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

6.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

7.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstungen

8.

Kenntnis der Rohstoffe, Werkstoffe (Steingut, Steinzeug, Porzellan) und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung

9.

Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, usw.

10.

Mitarbeit bei der Auswahl und Prüfung auf Verwendbarkeit der betriebsspezifischen Roh- und Hilfsstoffe

Auswahl und Prüfung auf Verwendbarkeit der betriebsspezifischen Roh- und Hilfsstoffe

11.

Kenntnis der Masseherstellung (Rezepturen, Lagerung) sowie Aufbereiten von Masserohstoffen durch Abwiegen, Mischen, Zerkleinern und Homogenisieren; Einlagern von Massen

12.

Kenntnis und Anwendung der berufsspezifischen Mathematik wie zB Berechnen von Flächen und Volumen

13.

Gips aufbereiten und Herstellen von Formen

14.

Oberflächenbehandlung der Arbeitsformen

15.

Herstellen von Modellen unter Berücksichtigung der Schwindung sowie Herstellen von einfachen und mehrteiligen Gipsformen

16.

Anfertigen von Modellzeichnungen mit Schwindungszugabe

17.

Garnieren und Nachbereiten von keramischen Rohlingen (zB Anpassen, Aufrauen, Anschlickern, Ansetzen von Formteilen, Abdrehen, Retuschieren, Verputzen und Verschwammen von Rohlingen)

18.

Kenntnis der Zusammensetzung und Herstellung von Glasuren, Engoben und Farben

19.

Abwiegen, Mischen und Aufbereiten von Glasuren, Engoben und Farben

20.

Veredeln keramischer Oberflächen durch plastisches und flächiges Dekorieren mit Glasuren, Engoben und Farben

21.

Kenntnis des Trocken- und Brennvorganges (Ofenbeschickung, Brand, Ofenausnehmung) sowie der Trocknungs-, Setz- und Brennfehler

22.

Trocknen von keramischen Rohlingen

Einsetzen von Brenngut sowie Mitarbeit beim Bedienen und Überwachen des Brennofens

23.

Materialgerechte Verpackung, und Lagerung der Produkte

Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Produkte auf die häufigsten Fehler an keramischen Erzeugnissen wie zB Haarrisse, Blasenbildung, Fremdeinschlüsse usw.

24.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

25.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

26.

Kenntnis der betriebsspezifischen Hard- und Software

27.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

28.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

29.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

30.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

31.

Grundkenntnisse über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

32.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

  1. Absatz 2Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
    1. Ziffer eins
      Schwerpunkt Gebrauchskeramik

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Gießen von Hohlkörpern

2.

Drehen und Formen einfacher Gegenstände

Drehen und Formen mittelschwieriger Gegenstände (wie zB Vorbereiten, Einteilen, Zentrieren, Aufbrechen und Hochziehen der Drehmasse, Formen des Fußes, Bauches und Halses)

3.

Drehen und Formen schwieriger Gegenstände (wie zB Formen von schwierigen Rändern und Tüllen, Drehen und Fertigmachen von Deckeln)

4.

Ein- und Überdrehen (Vorbereiten, Einteilen, Ein- und Auflegen der Masse, Vorformen der Masse mit der Hand, Fertigformen der Masse per Schablone)

5.

Abdrehen des Rohlings mittels Abdrehwerkzeugen; Abdrehabfall wiederverwerten

6.

Vorbereiten der Henkelmasse (Kneten, Walken, Rollen), Herstellen der Henkel (Ziehen, Rollen, Pressen) und Angarnieren

  1. Ziffer 2
    Schwerpunkt Baukeramik:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Gießen von Baukeramik

2.

Formen vom Blätterstock (Vorbereiten der Masse, Stock aufschlagen, Schneiden der Blätter von Stock, Ausformen, Aufbauen und Überschlagen mit dem Masseblatt)

3.

Formen vom Massestrang (Vorbereiten der Masse, Kachelzeug mit Schablone ziehen und auf Gehrung zuschneiden, Herstellen von Schablonen)

4.

Modellieren von Baukeramik durch Vorbereiten der Masse, freies Modellieren der Baukeramik sowie der Verzierteile, Auflegen und Angarnieren der Verzierteile

5.

Fertigmachen von Baukeramik (Verstegen, Angarnieren, Anbringen von Befestigungs- und Verbindungs-vorrichtungen, Ausschneiden)

  1. Ziffer 3
    Industriekeramik:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Arbeitsvorgänge und des Arbeitsablaufes beim Formen (Drehen, Gießen, Pressen) von Gegenständen in der Serienfertigung

2.

Manuelles Formen von keramischen Rohlingen

3.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von Formgebungs-maschinen

Herstellen von Arbeitsformen aus Gips oder Kunststoff sowie Einsetzen der Arbeitsformen in die Formgebungsmaschinen und Prüfen der Pass-genauigkeit

4.

Umrüsten und Einrichten von Formgebungsmaschinen

5.

Bedienen und Überwachen von Formgebungsmaschinen zum Formen (Gießen, Pressen) von keramischen Rohlingen

6.

Wartung, Pflege und einfache Instandhaltung der Formgebungsmaschinen

7.

Protokollierung und grafische Auswertung von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV

  1. Absatz 3Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln

Schlagworte

Betriebsform, Rohstoff, Trockenvorgang, Trocknungsfehler, Setzfehler, Hardware, Befestigungsvorrichtung, Verbindungsvorrichtung

Im RIS seit

27.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009

Gesetzesnummer

20006339

Dokumentnummer

NOR40106688

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