Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | – | – |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | – |
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
4. | Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung | Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden |
5. | Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes |
6. | Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise |
7. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstungen |
8. | Kenntnis der Rohstoffe, Werkstoffe (Steingut, Steinzeug, Porzellan) und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung |
9. | Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, usw. |
10. | – | Mitarbeit bei der Auswahl und Prüfung auf Verwendbarkeit der betriebsspezifischen Roh- und Hilfsstoffe | Auswahl und Prüfung auf Verwendbarkeit der betriebsspezifischen Roh- und Hilfsstoffe |
11. | Kenntnis der Masseherstellung (Rezepturen, Lagerung) sowie Aufbereiten von Masserohstoffen durch Abwiegen, Mischen, Zerkleinern und Homogenisieren; Einlagern von Massen | – |
12. | Kenntnis und Anwendung der berufsspezifischen Mathematik wie zB Berechnen von Flächen und Volumen | – |
13. | Gips aufbereiten und Herstellen von Formen | – |
14. | – | Oberflächenbehandlung der Arbeitsformen | – |
15. | Herstellen von Modellen unter Berücksichtigung der Schwindung sowie Herstellen von einfachen und mehrteiligen Gipsformen |
16. | – | Anfertigen von Modellzeichnungen mit Schwindungszugabe |
17. | – | Garnieren und Nachbereiten von keramischen Rohlingen (zB Anpassen, Aufrauen, Anschlickern, Ansetzen von Formteilen, Abdrehen, Retuschieren, Verputzen und Verschwammen von Rohlingen) |
18. | – | Kenntnis der Zusammensetzung und Herstellung von Glasuren, Engoben und Farben |
19. | – | Abwiegen, Mischen und Aufbereiten von Glasuren, Engoben und Farben |
20. | – | – | Veredeln keramischer Oberflächen durch plastisches und flächiges Dekorieren mit Glasuren, Engoben und Farben |
21. | Kenntnis des Trocken- und Brennvorganges (Ofenbeschickung, Brand, Ofenausnehmung) sowie der Trocknungs-, Setz- und Brennfehler | – |
22. | Trocknen von keramischen Rohlingen | Einsetzen von Brenngut sowie Mitarbeit beim Bedienen und Überwachen des Brennofens |
23. | – | Materialgerechte Verpackung, und Lagerung der Produkte | Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Produkte auf die häufigsten Fehler an keramischen Erzeugnissen wie zB Haarrisse, Blasenbildung, Fremdeinschlüsse usw. |
24. | Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen |
25. | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | – |
26. | Kenntnis der betriebsspezifischen Hard- und Software | – |
27. | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten |
28. | Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
29. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
30. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
31. | Grundkenntnisse über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
32. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
1. | Gießen von Hohlkörpern | – | – |
2. | Drehen und Formen einfacher Gegenstände | Drehen und Formen mittelschwieriger Gegenstände (wie zB Vorbereiten, Einteilen, Zentrieren, Aufbrechen und Hochziehen der Drehmasse, Formen des Fußes, Bauches und Halses) |
3. | – | – | Drehen und Formen schwieriger Gegenstände (wie zB Formen von schwierigen Rändern und Tüllen, Drehen und Fertigmachen von Deckeln) |
4. | – | Ein- und Überdrehen (Vorbereiten, Einteilen, Ein- und Auflegen der Masse, Vorformen der Masse mit der Hand, Fertigformen der Masse per Schablone) |
5. | – | Abdrehen des Rohlings mittels Abdrehwerkzeugen; Abdrehabfall wiederverwerten |
6. | – | Vorbereiten der Henkelmasse (Kneten, Walken, Rollen), Herstellen der Henkel (Ziehen, Rollen, Pressen) und Angarnieren |