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Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 4 am 29.03.2024
§ 6 am 29.03.2024
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 01.07.2010
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Zahnärztliche Fachassistenz
-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Gliederung der Prüfung und Zusammensetzung der Prüfungskommission
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins
Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2)
Absatz 2
Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen, Fachliche Grundlagen und Fachkunde.
(3)
Absatz 3
Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
(4)
Absatz 4
Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Praxisorganisation, Abrechnungswesen und Behandlungsassistenz.
(5)
Absatz 5
Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufes.
Im RIS seit
30.07.2009
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
20006342
Dokumentnummer
NOR40107121
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/200/P5/NOR40107121
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