Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
27.06.2017
Außerkrafttretensdatum
01.07.2020
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet. (2)Absatz 2Lehrbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist
ein freiberuflich tätiger Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
eine
zahnärztliche Gruppenpraxis,
eine Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder
ein Zahnambulatorium oder eine sonstige Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde.
(3)Absatz 3Lehrberechtigter im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs.“
(4)Absatz 4In die Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 eingetreten werden. (5)Absatz 5Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zahnärztlicher Fachassistent oder Zahnärztliche Fachassistentin) zu bezeichnen.
Im RIS seit
27.06.2017
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020
Gesetzesnummer
20006342
Dokumentnummer
NOR40193912