Bundesrecht konsolidiert

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Dienstausweise – BMG § 6

Kurztitel

Dienstausweise – BMG

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 148/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsTreten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.
  2. Absatz 2Die Gültigkeit des Dienstausweises ist grundsätzlich mit Ablauf des auf das Ausstellungsjahr zehntfolgenden Jahres zu befristen. Diese Befristung kann auf den Ablauf jenes Jahres verkürzt werden, in dem der oder die Bedienstete das 65. Lebensjahr vollendet.
  3. Absatz 3Bei Verlust oder DiebstahlNächster Suchbegriff des Dienstausweises hat der oder die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen. Die behördliche Verlust- oder Vorheriger SuchbegriffDiebstahlsanzeige ist der Dienstbehörde unverzüglich vorzulegen.
  4. Absatz 4Scheidet ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter oder eine öffentlich-rechtliche Bedienstete aus dem Dienststand oder ein Bediensteter oder eine Bedienstete aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen. Gleichzeitig sind alle Berechtigungen zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016

Gesetzesnummer

20006289

Dokumentnummer

NOR40105619

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