Bundesrecht konsolidiert

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Dienstausweise (BMLFUW) § 7

Kurztitel

Dienstausweise (BMLFUW)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

04.04.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsBei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises hat die Bedienstete oder der Bedienstete umgehend die Sperre bzw. den Widerruf des Dienstausweises und aller Berechtigungen zu veranlassen.
  2. Absatz 2Scheidet eine öffentlich-rechtlich Bedienstete oder ein öffentlich-rechtlich Bediensteter aus dem Dienststand bzw. eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen. Gleichzeitig sind alle damit verbundenen Berechtigungen zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016

Gesetzesnummer

20006253

Dokumentnummer

NOR40105375

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