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Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 474/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.12.2008

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVEVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Packstück- und Raumverschlüsse

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDer Grenztierarzt hat im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- beziehungsweise Raumverschlüsse in folgenden Fällen anzulegen:
    1. Ziffer eins
      bei Sendungen, bei denen dies durch die anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist; und
    2. Ziffer 2
      bei Sendungen, bei denen die Anbringung aus veterinärpolizeilichen Erwägungen notwendig ist, um den Transport an den Bestimmungsort sicherzustellen.
  2. Absatz 2Die im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung angelegten Packstück- und Raumverschlüsse dürfen nur am Bestimmungsort und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen werden.
  3. Absatz 3Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Absatz eins, sind befugt:
    1. Ziffer eins
      Grenztierärzte;
    2. Ziffer 2
      der in der Abfertigungsbescheinigung ausgewiesene Empfänger beziehungsweise dessen Beauftragter;
    3. Ziffer 3
      Organe der Zollverwaltung und der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Ausübung ihres Dienstes.
    Sofern es erforderlich ist, kann bei der grenztierärztlichen Kontrolle die Befugnis zum Abnehmen der Packstück- und Raumverschlüsse auf bestimmte Personen eingeschränkt werden. Dies ist auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken.
  4. Absatz 4Abgenommene Packstück- und Raumverschlüsse sind gemeinsam mit den Begleitpapieren der Sendung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
  5. Absatz 5Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück- und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den behördlichen Organen auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken.

Schlagworte

Packstückverschluss

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103502

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