(3)Absatz 3Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind befugt:Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Absatz eins, sind befugt:
der in der Abfertigungsbescheinigung ausgewiesene Empfänger beziehungsweise dessen Beauftragter;
Organe der Zollverwaltung und der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Ausübung ihres Dienstes.
Sofern es erforderlich ist, kann bei der grenztierärztlichen Kontrolle die Befugnis zum Abnehmen der Packstück- und Raumverschlüsse auf bestimmte Personen eingeschränkt werden. Dies ist auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken.