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Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

18.12.2008

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Reinigung und Desinfektion beim innergemeinschaftlichen Verbringen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsJedes zum Tiertransport verwendete Fahrzeug oder jedes Behältnis, in welchem Tiere innergemeinschaftlich befördert worden sind, ist nach der Entladung zu reinigen und zu desinfizieren. Auch alle Geräte, die beim Transport unmittelbar mit den Tieren oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen sind, sind zu reinigen und zu desinfizieren.
  2. Absatz 2Tiertransportfahrzeuge, mit denen Tiere auf Sammelstellen, Handelseinrichtungen, Schlachthöfe und Tierschauen und Märkte verbracht worden sind, müssen, bevor sie diese Einrichtungen verlassen, gereinigt und desinfiziert werden. Davon kann abgesehen werden, wenn die Reinigung und Desinfektion in amtlichen zugelassenen Einrichtungen, die sich in unmittelbarer Nähe befinden müssen, durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Die Reinigung und Desinfektion muss jedenfalls vor der nächsten Beladung, längstens jedoch 24 Stunden nach der Entladung beendet sein.
  4. Absatz 4Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich:
    1. Ziffer eins
      bei Tiertransportfahrzeugen der Fahrer;
    2. Ziffer 2
      bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer;
    3. Ziffer 3
      bei nichtgewerblichen bestandseigenen Tiertransportfahrzeugen der Verfügungsberechtigte.
  5. Absatz 5Über die erfolgte Reinigung und Desinfektion sind Aufzeichnungen zu führen, wobei jedenfalls folgende Angaben festzuhalten sind:
    • Strichaufzählung
      Datum, Ort und Uhrzeit der Reinigung und Desinfektion sowie
    • Strichaufzählung
      verwendetes Desinfektionsmittel.
    Die Aufzeichnungen sind im Transportfahrzeug oder Behältnis mitzuführen und sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 gelten entsprechend für Eisenbahnwaggons sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwaggons, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebender Tiere benutzt worden sind.
  7. Absatz 7Die Absatz eins bis 5 gelten nicht für Einmalbehältnisse. Einmalbehältnisse müssen nach der Verwendung auf eine Weise entsorgt werden, dass eine Seuchenverbreitung ausgeschlossen werden kann und etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden. Über die Entsorgung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
  8. Absatz 8Vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in Zeiten erhöhter Seuchengefahr festgelegte weitere Desinfektionsbedingungen sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
  9. Absatz 9Bei der Durchführung der Reinigung und Desinfektion sind die in Anlage 10 festgelegten allgemeinen Grundsätze zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103432

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/P9/NOR40103432

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