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Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

18.12.2008

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Allgemeine Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen bestimmter Tierarten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWerden Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus einem Drittstaat in einen österreichischen Betrieb eingebracht, dürfen innerhalb von 30 Tagen nach Einbringen keine Tiere aus diesem Betrieb innergemeinschaftlich oder innerösterreichisch verbracht werden, außer die eingebrachten Tiere werden völlig abgesondert von den anderen Tieren des Betriebs gehalten.
  2. Absatz 2Werden Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, mit Ausnahme von Schlachtrindern und Schlachtschweinen, innergemeinschaftlich verbracht, müssen sie vor der Verbringung seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tage, im Falle der Verbringung von Schlachtschafen und Schlachtziegen mindestens 21 Tage, ununterbrochen im Herkunftsbetrieb gehalten worden sein.
  3. Absatz 3Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen dürfen nach dem Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zur Ankunft am Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat zu keiner Zeit mit anderen Paarhufern in Berührung kommen, die nicht den gleichen tiergesundheitlichen Status haben.
  4. Absatz 4Rinder und Schweine können durch eine Sammelstelle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geführt werden, der nicht der Bestimmungsmitgliedstaat ist. In diesem Fall ist das Zeugnis gemäß Muster 1 oder 2 in Anhang F (einschließlich Abschnitt C) der Richtlinie 64/432/EWG von dem zuständigen amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaats auszufüllen, aus dem die Tiere stammen. Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt stellt dem Bestimmungsmitgliedstaat der Tiere eine Bescheinigung in Form eines zweiten Zeugnisses gemäß Muster 1 oder 2 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG aus, das er mit der laufenden Nummer des Originalzeugnisses versieht und dem Originalzeugnis oder der beglaubigten Kopie des Originalzeugnisses beifügt. In diesem Fall darf die kombinierte Gültigkeitsdauer der Zeugnisse die zehntägige Gültigkeitsdauer nicht übersteigen.
  5. Absatz 5Rinder, Schafe und Ziegen dürfen nur verbracht werden, wenn alle in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bedingungen eingehalten wurden.
  6. Absatz 6Es ist verboten, Tiere der Aquakultur innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie nicht den Anforderungen des Kap. römisch III der Richtlinie 2006/88/EG entsprechen, insbesondere dürfen die verbrachten Tiere den Gesundheitsstatus der Bestimmungs- und Durchfuhrorte nicht gefährden.

Schlagworte

Bestimmungsort

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103430

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/P7/NOR40103430

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