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Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

18.12.2008

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Hauptstück
Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen

1. Abschnitt
Bedingungen für das innergemeinschaftliche Verbringen

Allgemeine Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsTiere gemäß Anlage 1 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur dann verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung gemäß Anlage 1 Spalte 4 begleitet werden und der bescheinigungsbefugte amtliche Tierarzt des Herkunftsbetriebes oder einer Sammelstelle bescheinigt, dass die Anforderungen der in der Anlage 1 Spalte 3 sowie gegebenenfalls Anlage 8 genannten Rechtsnormen eingehalten werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, dürfen Tiere mit Ursprung in einem Drittstaat innergemeinschaftlich zum ersten Bestimmungsort nur dann verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach der Anlage 1, Spalte 4 von einer grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung begleitet sind.
  3. Absatz 3Beim innergemeinschaftlichen Verbringen hat die zuständige Behörde des Versandortes die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates möglichst am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Ausstellung der Bescheinigung, mittels TRACES zu verständigen.
  4. Absatz 4Bei der Ausfuhr in Drittstaaten hat die zuständige Behörde des Versandortes die zuständigen Behörden oder, bei gemeinschaftsrechtlich zugelassenen veterinärbehördlichen Grenzkontrollstellen, die veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle unverzüglich mittels TRACES zu verständigen.
  5. Absatz 5Ist auf Grund einer Maßnahme der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates – gestützt auf die entsprechende, in Anlage 1 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage – die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben, so muss die Bescheinigung nach Absatz eins, um eine Erklärung des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes ergänzt werden, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind.
  6. Absatz 6Die Tiere dürfen weder aus einem Betrieb oder einem Gebiet stammen, die hinsichtlich der betreffenden Tierart nach Maßgabe des gemeinschaftlichen und/oder einzelstaatlichen Tierseuchenrechts gesperrt sind oder für die andere einschlägige Beschränkungen gelten. Es dürfen auch Tiere, die im Rahmen eines Programms eines Mitgliedsstaats oder eines Gebiets zur Tilgung von ansteckenden Krankheiten oder Infektionskrankheiten getötet werden müssen oder Beschränkungen unterliegen, nicht innergemeinschaftlich verbracht werden.
  7. Absatz 7Tiere, denen Stoffe verabreicht wurden, die nach der Richtlinie 96/22/EG oder nach der Verordnung über die Anwendung von bestimmten Stoffen mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (Hormonverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2005,, verboten sind, dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden, sofern das Gemeinschaftsrecht nichts anderes vorsieht. Ebenso ist das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren verboten, bei denen die Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln nicht eingehalten worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103429

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/P6/NOR40103429

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