(3)Absatz 3Beim Ausstellen von Bescheinigungen sind die Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie 96/93/EG einzuhalten. Bescheinigungen dürfen nur durch den Bescheinigungsbefugten ausgestellt werden. Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffende Sendung vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit in Bescheinigungsmustern Alternativen vorgesehen sind, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern sind nur zulässig, wenn diese Streichungen in den Bescheinigungsmustern, etwa durch eine Fußnote, vorgesehen sind. Von österreichischen Behörden ausgestellte Bescheinigungen für das innergemeinschaftliche Verbringen sind in deutscher Sprache und in der Sprache des Bestimmungsstaates auszustellen.Beim Ausstellen von Bescheinigungen sind die Bestimmungen der Artikel 3,, 4 und 5 der Richtlinie 96/93/EG einzuhalten. Bescheinigungen dürfen nur durch den Bescheinigungsbefugten ausgestellt werden. Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffende Sendung vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit in Bescheinigungsmustern Alternativen vorgesehen sind, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern sind nur zulässig, wenn diese Streichungen in den Bescheinigungsmustern, etwa durch eine Fußnote, vorgesehen sind. Von österreichischen Behörden ausgestellte Bescheinigungen für das innergemeinschaftliche Verbringen sind in deutscher Sprache und in der Sprache des Bestimmungsstaates auszustellen.