Bundesrecht konsolidiert

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Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

18.12.2008

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Veterinärabkommen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür das Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen zur Ausfuhr in Drittstaaten, die einem Abkommen mit Österreich oder der Gemeinschaft über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend Abkommen gemäß Absatz eins, in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103427

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/P4/NOR40103427

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