(2)Absatz 2Anlässlich der Kontrolle gemäß § 26 muss der Betriebsinhaber den behördlichen Organen bei Gefahr in Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten, Zugang zu allen betrieblichen Räumlichkeiten gewähren.Anlässlich der Kontrolle gemäß Paragraph 26, muss der Betriebsinhaber den behördlichen Organen bei Gefahr in Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten, Zugang zu allen betrieblichen Räumlichkeiten gewähren.