Bundesrecht konsolidiert

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Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

18.12.2008

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise Betriebsinhabers

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDer Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen gemäß Paragraph 26, zu dulden sowie die damit beauftragten Personen zu unterstützen und hierbei auf Verlangen der Behörde die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2Anlässlich der Kontrolle gemäß Paragraph 26, muss der Betriebsinhaber den behördlichen Organen bei Gefahr in Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten, Zugang zu allen betrieblichen Räumlichkeiten gewähren.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Tierverbringung - Auskunftserteilung

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103450

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/P27/NOR40103450

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