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Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

18.12.2008

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde

Behördliche Maßnahmen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieser Verordnung ist, sofern nicht Besonderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, Kontrollbehörde gemäß Absatz 3, bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs der Landeshauptmann. Die Organe der Behörde haben im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens erforderlichenfalls auch
    1. Ziffer eins
      Untersuchungen von Tieren, Waren und Gegenständen,
    2. Ziffer 2
      Überprüfungen der mitgeführten Dokumente und Identität der Tiere, Waren und Gegenstände gemäß eines vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen risikobasiertem Kontrollplans, sowie
    3. Ziffer 3
      regelmäßig – mindestens aber einmal jährlich – Kontrollen von gemäß Paragraph 15, zugelassenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen
    durchzuführen.
  2. Absatz 2Transporte von Tieren, Waren und Gegenständen dürfen beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Organen der Behörde gemäß Absatz eins, jederzeit angehalten und untersucht werden, sofern ein Verdacht auf Verstöße gegen veterinärrechtliche Vorschriften vorliegt.
  3. Absatz 3Innergemeinschaftlich nach Österreich verbrachte Tiere, Waren und Gegenstände sowie deren Transportmittel und -behältnisse müssen am Bestimmungsort stichprobenweise gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend daraufhin untersucht werden, ob sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die erfolgte Kontrolle von Tieren am Bestimmungsort ist in den Teil römisch III (Kontrolle) der TRACES-Bescheinigung einzutragen und der Behörde des Abgangsortes mittels TRACES zu übermitteln.
  4. Absatz 4Organe anderer Behörden, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen im innergemeinschaftlichen Verkehr verbrachte Tiere, Waren und Gegenstände kontrollieren und anhand der Begleitpapiere Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen feststellen, haben hievon unverzüglich die für den Ort der Kontrolle zuständige Behörde zu verständigen.
  5. Absatz 5Die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 3, sind gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend in regelmäßigen Abständen im Wege des Landeshauptmannes an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.

Schlagworte

Transportbehältnis

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103449

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/P26/NOR40103449

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