(1)Absatz einsBehörde im Sinne dieser Verordnung ist, sofern nicht Besonderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, Kontrollbehörde gemäß Abs. 3 bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs der Landeshauptmann. Die Organe der Behörde haben im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens erforderlichenfalls auchBehörde im Sinne dieser Verordnung ist, sofern nicht Besonderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, Kontrollbehörde gemäß Absatz 3, bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs der Landeshauptmann. Die Organe der Behörde haben im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens erforderlichenfalls auch
Untersuchungen von Tieren, Waren und Gegenständen,
Überprüfungen der mitgeführten Dokumente und Identität der Tiere, Waren und Gegenstände gemäß eines vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen risikobasiertem Kontrollplans, sowie
regelmäßig – mindestens aber einmal jährlich – Kontrollen von gemäß § 15 zugelassenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissenregelmäßig – mindestens aber einmal jährlich – Kontrollen von gemäß Paragraph 15, zugelassenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen
durchzuführen.