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Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

18.12.2008

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ausfuhr von Tieren

Paragraph 25,
  1. Absatz einsLebende Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs verwendet werden können und zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sind, müssen bei der Verbringung bis zur Grenze des Gebiets der Gemeinschaft jedenfalls die Anforderungen für den innergemeinschaftlichen Handel für Schlachttiere, die für die jeweilige Tierart festgelegt sind, erfüllen.
  2. Absatz 2Jeder Betrieb (landwirtschaftlicher Betrieb, Sammelstelle, Handelseinrichtung, Händler, etc.), der Tiere gemäß Absatz eins, verbringt hat Kopien der Bescheinigungen mindestens drei Jahre, im Fall der Verbringung von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103448

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/P25/NOR40103448

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