Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

18.12.2008

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Innergemeinschaftliches Verbringen von registrierten Equiden und kurzzeitige Grenzübertritte mit Equiden

Paragraph 22,
  1. Absatz einsRegistrierte Equiden dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einem Pass gemäß der Entscheidung 93/623/EWG einschließlich Änderung durch die Entscheidung 2000/68/EG begleitet sind und wenn das Kapitel römisch VIII des Passes von einem amtlichen Tierarzt vor dem Transport bestätigt worden ist.
  2. Absatz 2Sollten registrierte Equiden gehandelt werden ist, zusätzlich zum Pass auch die Bescheinigung gemäß Anhang B der Richtlinie 90/426/EWG mitzuführen.
  3. Absatz 3Für Equiden gemäß Absatz 2, ist eine entsprechende TRACES-Meldung abzugeben.
  4. Absatz 4Für Equiden, die unter dem Sattel oder als Zugtiere österreichisches Staatsgebiet für einen höchstens 24-stündigen Aufenthalt betreten, ist ein Dokument zu ihrer Identifizierung, das zumindest die Kapitel römisch eins, römisch II, römisch III, römisch IV und römisch IX des Anhanges der Entscheidung 93/623/EWG beinhaltet, mitzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103445

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/P22/NOR40103445

Navigation im Suchergebnis