(3)Absatz 3Zur Ausstellung des Heimtierausweises gemäß Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in Verbindung mit der Entscheidung 2003/803/EG ist jeder freiberuflich tätige Tierarzt, der seinen Beruf rechtmäßig ausübt und seinen Berufssitz in Österreich hat, sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien ermächtigt. Die Bestätigung der klinischen Untersuchung (Teil IX) und die Beglaubigung (Teil X) sind von dieser Ermächtigung nicht erfasst.Zur Ausstellung des Heimtierausweises gemäß Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in Verbindung mit der Entscheidung 2003/803/EG ist jeder freiberuflich tätige Tierarzt, der seinen Beruf rechtmäßig ausübt und seinen Berufssitz in Österreich hat, sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien ermächtigt. Die Bestätigung der klinischen Untersuchung (Teil römisch IX) und die Beglaubigung (Teil römisch zehn) sind von dieser Ermächtigung nicht erfasst.